+++ Eine Antragsstellung im Programm FID ist aktuell noch nicht möglich! +++ Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen und deren Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
- die mehr als 25% der Umsatzerlöse aus Landwirtschaft erzielen und die Mindestgröße gemäß ALG §1 Abs. 2 erreichen oder überschreiten oder
- die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
Was wird gefördert?
Zusätzliche Einkommensquellen im ländlichen Raum:
- Urlaub auf dem Bauern- und Winzerhof (UABW),
- Freizeit- und Bildungsbetriebe,
- Bäuerliche Gastronomie (z.B. Bauerhofcafé),
- Direktvermarktung (z.B. Hofladen, auch Fremdprodukte),
- Lebensmittelservice (z.B. Partyservice),
- Bäuerliches Handwerk (z.B. Backwarenherstellung),
- Familien- und Altenbetreuung (z.B. Kinderbetreuung),
- Natur- und Landschaftspflege (z.B. Sportplatzpflege),
Wie wird gefördert?
- Fördersatz bis zu 25%
- EIP-Zuschlag: 10%
- max. 200.000 Beihilfe (De-Minimis-Obergrenze)
Was sind die Fördervoraussetzungen?
- Die durchschnittlichen positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten drei Einkommenssteuerbescheide höchstens 200.000 €/Jahr betragen (Prosperitätsschwelle)
- Die beruflichen Fähigkeiten des Betriebsleiters müssen eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten
- Eine Vorwegbuchführung ist grundsätzlich für mindestens 2 Jahre erforderlich
- Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der geplanten Investitionen sind nachzuweisen
- Nachweis der gesicherten Finanzierung des Vorhabens
- mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Landwirtschaft
- Einhaltung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG
- Betriebssitz muss sich in Rheinland-Pfalz befinden
- Förderfähiges Mindstinvestitionsvolumen 10.000 €
- Auswahl im durchzuführenden Auswahlverfahren
Was sind Förderausschlüsse?
- Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von mehr 25%
- Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 14 VO (EU) 702/2014
- Unternehmen im Insolvenzverfahren
- Unternehmen mit offenen Rückzahlungsanforderungen
- Investitionen, die bereits vor der Vollständigkeitsbestätigung begonnen wurden
- Unternehmen oder Personen, die die Prosperitätsgrenze von 200.000 € überschreiten
Nicht gefördert werden:
- Ersatzinvestitionen
- Finanzierungskosten, Beratung, Gebühren, Umsatzsteuer, unbare Eigenleistungen
- Investitionen in den Sektoren Wein, Obst & Gemüse, die in den sektoriellen Interventionen gefördert werden können
- Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden.
Ergebnisse der bisherigen Auswahlverfahren können Sie hier einsehen. |