Enteignung

Der Begriff Enteignung ist in Art. 14 III Grundgesetz geregelt: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. …“
Die Ländliche Bodenordnung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG, da sie im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten liegt (also privatnützig ist) und die Teilnehmer nach dem Grundsatz der Wertgleichheit einen Anspruch auf gleichwertige Landabfindung haben.
Eine Ausnahme des Grundsatzes der Privatnützigkeit bildet die Unternehmensflurbereinigung.